Thailand für Investoren: Foreign Business License, BOI und rechtliche Strukturierung

Inhaltsverzeichnis

Gründung eines Unternehmens in Thailand: Wichtige rechtliche Einblicke für ausländische Investoren

Ausländische Investoren sehen sich in Thailand mit einer Vielzahl gesetzlicher Beschränkungen konfrontiert, die eine sorgfältige Navigation durch den rechtlichen Rahmen erfordern. Der maßgebliche Rechtsrahmen ist der Foreign Business Act (FBA), der bestimmte geschäftliche Tätigkeiten für Ausländer vollständig verbietet und andere nur unter der Voraussetzung einer behördlichen Genehmigung – der sogenannten Foreign Business License (FBL) – zulässt. Der Erhalt einer FBL ist in der Praxis ein aufwendiger und formalistischer Prozess, der strikte Voraussetzungen und eine genaue rechtliche Prüfung erfordert.

Es bestehen jedoch einige wichtige Ausnahmen. Der FBA findet keine Anwendung, wenn:

  • das Projekt durch das Thailand Board of Investment (BOI) gefördert wird,
  • es sich in einem von der Industrial Estate Authority of Thailand (IEAT) verwalteten Industriegebiet befindet oder
  • es unter internationale Verträge oder Freihandelsabkommen fällt (z. B. das US-Thai Treaty of Amity).

Insbesondere BOI-geförderte Projekte profitieren von zahlreichen steuerlichen und nichtsteuerlichen Anreizen – darunter Befreiungen von der Körperschaftsteuer, Ermäßigungen bei Importzöllen sowie das Recht auf Erwerb von Land für betriebliche Zwecke. Dies macht die BOI-Förderung zu einer strategisch attraktiven Option für viele Investoren.

Eine häufig genutzte Struktur, um die FBA-Beschränkungen zu umgehen, ist die Gründung eines Unternehmens mit mehrheitlich thailändischem Kapital (in der Regel mindestens 51 %). Solche Unternehmen gelten unter dem FBA nicht als „ausländisch“ und unterliegen daher nicht den gesetzlichen Einschränkungen. Sie können in regulierten Sektoren freier tätig werden – vorausgesetzt, die Beteiligung thailändischer Gesellschafter ist nicht nur formaler Natur.


Beschränkungen für Ausländer: Der Foreign Business Act (FBA)

Ausländische Investoren, die in Thailand geschäftlich tätig werden möchten, müssen die rechtlichen Beschränkungen für bestimmte Geschäftsbereiche kennen. Der zentrale Rechtsrahmen ist der Foreign Business Act (FBA), der im Jahr 2542 nach buddhistischer Zeitrechnung (entspricht 1999) in Kraft trat.

Ziel des Gesetzes ist es, bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten dem Schutz thailändischer Interessen vorzubehalten. Der FBA legt fest, welche Geschäftsfelder für ausländische Beteiligungen vollständig verboten sind, welche einer Genehmigung bedürfen und unter welchen Voraussetzungen Ausländer tätig werden dürfen.

Eine (inoffizielle) englische Übersetzung des FBA ist auf der Website des Thailand Board of Investment (BOI) abrufbar.


Zentrale Bedeutung des Begriffs „Ausländer“ im Sinne des FBA

Die Definition des Begriffs „Ausländer“ (foreigner) in Section 4 des Foreign Business Act (FBA) ist ausschlaggebend dafür, ob eine natürliche oder juristische Person den Beschränkungen des Gesetzes unterliegt.

Als Ausländer im Sinne des FBA gilt:

  1. eine natürliche Person, die nicht thailändischer Staatsangehörigkeit ist;
  2. eine juristische Person, die nicht in Thailand registriert ist;
  3. eine in Thailand registrierte juristische Person, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • mindestens die Hälfte der Kapitalanteile wird von Personen nach (1) oder (2) gehalten, oder von einer juristischen Person, in die solche Personen mindestens zur Hälfte des Gesamtkapitals investiert haben;
    • es handelt sich um eine limited partnership (entspricht etwa einer Kommanditgesellschaft) oder eine registered ordinary partnership (entspricht etwa einer eingetragenen offenen Handelsgesellschaft), bei der der geschäftsführende Gesellschafter oder Manager eine Person nach (1) ist;
  4. eine in Thailand registrierte juristische Person, bei der mindestens die Hälfte der Kapitalanteile von Personen nach (1), (2) oder (3) gehalten wird oder in die solche Personen in entsprechendem Umfang investiert haben.

Wichtig ist, dass Section 4 (3) und (4) ausschließlich auf die Beteiligung am Kapital abstellt – nicht auf Kontrollrechte, Stimmverhältnisse oder die Besetzung von Leitungsorganen.

In der Praxis bedeutet dies, dass formell thailändische Gesellschaften mit faktisch ausländischem Einfluss – z. B. über Vertragsgestaltungen oder wirtschaftliche Abhängigkeiten – nicht als „ausländisch“ im Sinne des FBA gelten, solange die Kapitalstruktur den gesetzlichen Vorgaben entspricht.


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Verbotene oder eingeschränkte Geschäftsaktivitäten: Die drei Listen des FBA

Der Foreign Business Act (FBA) unterteilt Geschäftsaktivitäten, die für Ausländer verboten oder nur eingeschränkt erlaubt sind, in drei Kategorien. Diese sind in den Anhängen des Gesetzes als Liste 1, Liste 2 und Liste 3 aufgeführt.

KategorieBeschränkungenBeschreibung und Beispiele
Liste 1Verbotener ausländischer Besitz, keine Lizenz möglichGeschäftsfelder, die Ausländern aus besonderen Gründen vollständig untersagt sind. Beispiele: Medien, Landwirtschaft, Viehzucht, Grundstückshandel
Liste 2Lizenzpflicht – Handelsminister & Kabinett; Mindestbeteiligung thailändischer Staatsbürger erforderlichTätigkeiten mit Bezug zu nationaler Sicherheit, Kultur oder Umwelt. Beispiele: Waffenproduktion, Inlandsbeförderung, Bergbau, Handel mit Antiquitäten
Liste 3Lizenzpflicht – DBD & Foreign Business Board; keine Anforderungen an thailändische BeteiligungTätigkeiten, bei denen thailändische Bürger nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht bereit sind, mit Ausländern zu konkurrieren. Beispiele: Dienstleistungen, Hotelgewerbe, Bauwesen, Handel

Vollständige Listen der eingeschränkten Geschäftstätigkeiten gemäß Anhang zum Foreign Business Act B.E. 2542 (1999)

Liste 1 – Tätigkeiten, die Ausländern aus besonderen Gründen strikt untersagt sind

  1. Betrieb von Presse-, Rundfunk- oder Fernsehsendern
  2. Reisanbau, Plantagenwirtschaft oder sonstiger Pflanzenanbau
  3. Viehzucht
  4. Forstwirtschaft und Holzverarbeitung aus natürlichen Wäldern
  5. Fischerei – nur im Hinblick auf den Fang aquatischer Tiere in thailändischen Gewässern und bestimmten Wirtschaftszonen Thailands
  6. Gewinnung thailändischer Heilpflanzen
  7. Handel und Versteigerung thailändischer Antiquitäten oder Gegenstände von historischem Wert für das Land
  8. Herstellung oder Guss von Buddha-Statuen und Almosenschalen für Mönche
  9. Handel mit Grundstücken

Liste 2 – Geschäftstätigkeiten mit Bezug zur nationalen Sicherheit oder mit Auswirkungen auf Kunst, Kultur, Traditionen, Bräuche, Volkskunst, natürliche Ressourcen und die Umwelt

Kapitel 1: Tätigkeiten mit Bezug zur nationalen Sicherheit

  1. Herstellung, Vertrieb und Wartung von:a) Schusswaffen, Munition, Schießpulver und Sprengstoffenb) Bestandteilen von Schusswaffen, Munition und Sprengstoffenc) Rüstungsgütern, Schiffen, Flugzeugen oder Fahrzeugen für militärische Zwecked) Ausrüstung oder Komponenten jeglicher Art von Kriegsmaterial
  2. Inlandsbeförderung zu Land, zu Wasser oder in der Luft, einschließlich Inlandsflugverkehr

Kapitel 2: Tätigkeiten mit Auswirkungen auf Kunst, Kultur, Traditionen, Bräuche und Volkskunst

  1. Handel mit Antiquitäten oder Kunstgegenständen, die Kunstwerke oder Handwerkskunst aus Thailand darstellen
  2. Herstellung von Holzschnitzereien
  3. Seidenraupenzucht, Herstellung von thailändischem Seidengarn, Weben oder Bedrucken thailändischer Seidenmuster
  4. Herstellung thailändischer Musikinstrumente
  5. Herstellung von Goldwaren, Silberwaren, Niellowaren, Bronzewaren oder Lackwaren
  6. Herstellung von Geschirr oder Porzellan, das thailändische Kunst und Kultur repräsentiert

Kapitel 3: Tätigkeiten mit Auswirkungen auf natürliche Ressourcen oder die Umwelt

  1. Zuckerherstellung aus Zuckerrohr
  2. Salzgewinnung, einschließlich nicht-meeresbasierter Salzgewinnung
  3. Herstellung von Steinsalz
  4. Bergbau einschließlich Gesteinssprengung oder Gesteinszerkleinerung
  5. Holzverarbeitung zur Herstellung von Möbeln oder Gebrauchsgegenständen

Liste 3 – Geschäftstätigkeiten, bei denen thailändische Staatsbürger nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht bereit sind, mit Ausländern zu konkurrieren

  1. Betrieb von Reismühlen und Herstellung von Mehl aus Reis oder anderen Nutzpflanzen
  2. Fischerei – nur im Hinblick auf das Ausbrüten und die Aufzucht aquatischer Tiere
  3. Forstwirtschaft in aufgeforsteten oder gewachsenen Wäldern
  4. Herstellung von Sperrholz, Furnierholz, Spanplatten oder Hartfaserplatten
  5. Herstellung von Kalk
  6. Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen
  7. Erbringung von Rechtsdienstleistungen
  8. Erbringung von Architekturdienstleistungen
  9. Erbringung von Ingenieurdienstleistungen
  10. Bauleistungen – mit Ausnahme folgender Fälle:a) Bau von Infrastruktureinrichtungen im Bereich öffentlicher Versorgung oder Transport, wenn spezielle Geräte, Maschinen, Technologien oder Fachwissen erforderlich sind und das von Ausländern eingebrachte Mindestkapital 500 Millionen Baht beträgtb) Andere Bauformen gemäß Ministerialverordnung
  11. Makler- oder Vermittlungstätigkeiten – mit Ausnahme folgender Fälle:
    a) Makler oder Vertreter beim Verkauf oder Kauf von Wertpapieren oder bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Terminhandel mit Agrarrohstoffen, Finanzinstrumenten oder Wertpapieren
    b) Makler oder Vertreter beim Verkauf, Kauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für Produktions- oder Dienstleistungszwecke zwischen verbundenen Unternehmen
    c) Makler oder Vertreter beim Verkauf, Kauf, Vertrieb oder bei der Markterschließung für in Thailand hergestellte oder importierte Waren im Rahmen des internationalen Handels, sofern das ausländische Mindestkapital 100 Millionen Baht beträgt
    d) Andere Maklertätigkeiten gemäß Ministerialverordnung
  12. Versteigerung – mit Ausnahme folgender Fälle:
    a) Versteigerung im Rahmen internationaler Ausschreibungen von Gegenständen, bei denen es sich nicht um Antiquitäten, Kunstgegenstände oder Kulturgüter aus Thailand oder mit historischem Wert handelt
    b) Andere Arten von Versteigerungen gemäß Ministerialverordnung
  13. Binnenhandel mit traditionellen landwirtschaftlichen Produkten oder Erzeugnissen, die noch nicht gesetzlich verboten sind
  14. Einzelhandel mit Waren aller Art bei einem Gesamtkapital von weniger als 100 Mio. THB oder weniger als 20 Mio. THB je Filiale
  15. Großhandel mit Kapital von weniger als 100 Mio. THB je Betrieb
  16. Werbeagenturgeschäft
  17. Hotelbetrieb – mit Ausnahme von Hotelmanagementdienstleistungen
  18. Geführte Tourismusdienstleistungen
  19. Verkauf von Speisen und Getränken
  20. Anbau, Vermehrung oder Züchtung von Pflanzensorten
  21. Alle anderen Dienstleistungen – mit Ausnahme solcher, die durch Ministerialverordnung ausdrücklich erlaubt sind

Ausländische Geschäftslizenz in Thailand

Ausländer, die in Thailand eine der in Liste 2 oder Liste 3 des Foreign Business Act (FBA) aufgeführten Tätigkeiten ausüben möchten, müssen eine sogenannte Foreign Business License (FBL) beantragen.

Die Lizenz wird vom Handelsministerium (Ministry of Commerce, MOC) oder dem Generaldirektor des Department of Business Development (DBD) erteilt. Dabei ist – je nach Tätigkeit – die Zustimmung des Ministerkabinetts (für Liste 2) oder des Foreign Business Committee (für Liste 3) erforderlich.

Voraussetzungen für die Erteilung einer FBL

Der Antragsteller muss insbesondere nachweisen, dass:

  • das Unternehmen thailändische Arbeitnehmer beschäftigt;
  • es Know-how oder neue Technologien an thailändische Mitarbeiter überträgt;
  • die Investitionen einen positiven wirtschaftlichen Beitrag leisten;
  • thailändische Unternehmen in diesem Bereich derzeit nicht oder noch nicht in der Lage sind, in Konkurrenz zu treten.

Bewertungskriterien

Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigen die Behörden unter anderem:

  • die Auswirkungen auf die nationale Sicherheit,
  • die wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
  • die Unternehmensgröße,
  • das Schaffungspotenzial für lokale Arbeitsplätze.

Die Erfolgsaussichten steigen erheblich, wenn der Antrag einen klaren und nachvollziehbaren Nutzen für Thailand erkennen lässt, nationale Interessen fördert und nicht in direktem Wettbewerb mit bestehenden thailändischen Unternehmen steht.

Die FBL berechtigt ausländische Investoren, bis zu 100 % der Anteile an einer thailändischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC) zu halten.

Dauer und Komplexität des Verfahrens

Das Verfahren ist aufwendig, stark ermessensabhängig und kann zwischen 6 und 12 Monaten in Anspruch nehmen. FBLs werden typischerweise nur in wirtschaftlich oder technologisch besonders bedeutsamen Fällen erteilt – etwa in High-Tech-Branchen.

Hinweis: Bestimmte konzerninterne Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen sind gemäß Ministerialverordnung Nr. 4/2562 vom Anwendungsbereich des FBA ausgenommen und erfordern daher keine FBL.

Weitere Informationen:


Wann keine Foreign Business License (FBL) erforderlich ist

Grundsätzlich benötigen Ausländer für die meisten unter das Foreign Business Act (FBA) fallenden Geschäftstätigkeiten eine Foreign Business License (FBL). Das Verfahren zur Erteilung dieser Lizenz ist komplex, zeitaufwendig und ihr Ausgang ungewiss.

Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen, bei denen keine FBL erforderlich ist:

  1. Tätigkeiten außerhalb der FBA-Listen:
    Geschäftstätigkeiten, die nicht in den Listen des FBA aufgeführt sind, dürfen von Ausländern ohne FBL ausgeübt werden. Dazu gehören unter anderem:
    – Herstellung von Waren
    – Exportgeschäfte
    – Hotelmanagement (nicht der Hotelbetrieb selbst)
    – Einzelhandel mit einem Kapital von über 100 Mio. THB pro Geschäftseinheit (nicht bei Lebensmitteln)
    – Weitere, in ministeriellen Vorschriften ausgenommene Tätigkeiten
  2. Konzerninterne Dienstleistungen:
    Keine FBL ist erforderlich bei der Erbringung konzerninterner Leistungen (unter verbundenen Unternehmen) wie:– Verwaltung, IT, Marketing, Personalwesen– Finanzierungs- und Darlehensvergabe innerhalb des Konzerns– Repräsentanzen und regionale Büros (ohne einkommenserzielende Tätigkeit)
  3. Foreign Business Certificate (FBC):
    Statt einer FBL kann ein ausländisches Unternehmen auch ein FBC erhalten, z. B.:
    – Vom Board of Investment (BOI) im Rahmen eines genehmigten Investitionsprojekts
    – Von der Industrial Estate Authority of Thailand (IEAT) für Tätigkeiten innerhalb ausgewiesener Industriegebiete
    – Auf Grundlage internationaler Verträge, etwa dem US-Thai Treaty of Amity

Diese Ausnahmeregelungen ermöglichen es Ausländern, rechtssicher in Thailand tätig zu werden, ohne das reguläre Lizenzverfahren durchlaufen zu müssen.


BOI – Thailändische Investitionsförderungsbehörde

Das Thailand Board of Investment (BOI) ist eine staatliche Behörde, die in- und ausländische Investitionen gezielt fördert, insbesondere in Schlüsselsektoren mit hoher strategischer Bedeutung für das Land.

Ausländische Investoren, deren Projekte vom BOI genehmigt werden, benötigen keine Foreign Business License (FBL). Stattdessen erhalten sie ein Foreign Business Certificate (FBC), das sie berechtigt, auch Tätigkeiten aus Listen 2 und 3 des Foreign Business Act (FBA) auszuüben – mit bis zu 100 % ausländischem Anteil an der Gesellschaft.

Zu den wichtigsten Vorteilen zählen:

– Volle ausländische Eigentümerschaft: BOI-geförderte Unternehmen dürfen zu 100 % im Besitz ausländischer Gesellschafter sein – auch in sonst beschränkten Geschäftsbereichen

– Steuerliche Anreize: Befreiung oder Ermäßigung der Körperschaftsteuer (bis zu 8 Jahre), Befreiung von Einfuhrzöllen auf Maschinen, Rohstoffe oder Hilfsstoffe, doppelte Abzüge für Transport-, Energie- und Wasserkosten

– Nichtsteuerliche Anreize: Vereinfachter Zugang zu Arbeitsgenehmigungen und Visa, das Recht, Land für betriebliche Zwecke zu erwerben, sowie die Möglichkeit, Kapital in Fremdwährung ins Ausland zu transferieren

Ein Antrag auf BOI-Förderung setzt voraus, dass das gesamte Projekt unter eine oder mehrere der vom BOI definierten Förderkategorien fällt. Tätigkeiten außerhalb dieser Kategorien unterliegen weiterhin den regulären Beschränkungen des FBA.

Grundsätzlich kommen Projekte mit einem Investitionswert ab 1 Million Baht (ohne Betriebskapital und Grundstückskosten) für eine Förderung in Frage. Die genaue Förderfähigkeit hängt jedoch vom Einzelfall, der Branche und den aktuellen BOI-Richtlinien ab.

Ein hilfreiches Dokument zur Orientierung ist der offizielle BOI Investment Guide.

Offizielle Website: www.boi.go.th

Weitere Informationen zur Antragstellung, den Anforderungen und praktischen Aspekten finden Sie in unseren Artikel:


IEAT – Behörde für Industriegebiete in Thailand

Die Industrial Estate Authority of Thailand (IEAT) ist eine staatliche Einrichtung, die auf Grundlage des Industrial Estate Authority of Thailand Act B.E. 2522 (1979) gegründet wurde. Sie unterstützt Investitionsprojekte in speziell ausgewiesenen Industriegebieten mit einer modernen Infrastruktur und bietet ausländischen Unternehmen attraktive Rahmenbedingungen.

Zusätzlich zur Erschließung und Verwaltung dieser Industriegebiete gewährt die IEAT ausgewählten Investoren diverse steuerliche und nichtsteuerliche Anreize, darunter:

– das Recht auf Landeigentum für betriebliche Zwecke,

– vereinfachte Verfahren für Arbeitsgenehmigungen und Visa für ausländische Fachkräfte,

– Währungsvorteile, einschließlich der erleichterten Überweisung von Gewinnen ins Ausland,

– sowie weitere Privilegien im Rahmen der Industriegebietspolitik.

Ausländische Investoren, die von der IEAT gefördert werden, benötigen keine Foreign Business License (FBL). Stattdessen wird ihnen ein Foreign Business Certificate (FBC) erteilt, das ihnen erlaubt, Tätigkeiten gemäß Listen 2 und 3 des Foreign Business Act (FBA) rechtmäßig auszuüben – mit bis zu 100 % ausländischer Beteiligung.

Weitere Informationen: www.ieat.go.th


Internationale Verträge / Freihandelsabkommen

Fünf Verträge oder Freihandelsabkommen, die Thailand mit den USA, Australien, Japan und den Ländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) abgeschlossen hat, erlauben es in bestimmten Fällen Bürgern oder juristischen Personen dieser Länder, Tätigkeiten auszuüben, die Ausländern nach dem Foreign Business Act (FBA) sonst vorbehalten sind – meist durch eine Mehrheitsbeteiligung an thailändischen Unternehmen und ohne eine Foreign Business License (FBL).

Hier sind diese Verträge und Vereinbarungen:

  1. Der Vertrag über Freundschaft und wirtschaftliche Beziehungen zwischen den USA und Thailand von 1966
  2. Das Freihandelsabkommen zwischen Australien und Thailand
  3. Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Japan und Thailand
  4. Das ASEAN Umfassende Investitionsabkommen (ACIA)
  5. Das ASEAN-Rahmenabkommen über Dienstleistungen (AFAS)

Sonderregelung für US-Investoren (Treaty of Amity)

Staatsangehörige der USA und US-Unternehmen können sich auf den Treaty of Amity von 1966 berufen, um in Thailand eine Gesellschaft mit 100 % ausländischer Beteiligung zu betreiben – auch in Sektoren, die laut FBA normalerweise beschränkt sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich das Unternehmen mehrheitlich im US-Eigentum befindet und von US-Staatsbürgern geführt wird.

Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Einschränkungen und dem Registrierungsprozess finden Sie in unserem ausführlichen Artikel:


Thailändisches Unternehmen: Die Mainstream-Business-Option

Wenn ein ausländisches Projekt nicht die Voraussetzungen für BOI- oder IEAT-Förderung erfüllt und keine Ausnahme vom Foreign Business Act (FBA) beansprucht werden kann, entscheiden sich viele Investoren für den klassischen Weg: die Gründung eines Unternehmens, das nach thailändischem Recht nicht als „ausländisch“ gilt.

Dies wird erreicht, indem mindestens 51 % der Anteile von thailändischen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden. Ein solches Unternehmen unterliegt nicht den Beschränkungen des FBA und benötigt keine zeitintensive Foreign Business License (FBL). Dies ermöglicht den Markteintritt in Sektoren, die für rein ausländische Firmen faktisch gesperrt oder nur schwer zugänglich sind.

Thailändische Eigentümerschaft strukturieren: Risiken, Strategien und Compliance

Die Mehrheitsbeteiligung thailändischer Gesellschafter erfordert jedoch eine äußerst sorgfältige rechtliche Strukturierung. Dies dient nicht nur der operativen Sicherheit, sondern beugt auch regulatorischen Risiken und dem Verdacht auf rechtswidrige „Nominee“-Konstruktionen vor. Das Department of Business Development (DBD) prüft heute strenger denn je, ob thailändische Gesellschafter tatsächlich über die erforderlichen Mittel verfügen und am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben.

Eine solide Gestaltung der Satzung ist entscheidend, um trotz der Minderheitsbeteiligung die wirtschaftliche und administrative Kontrolle über das Unternehmen zu sichern.

Tipp für Investoren: Detaillierte Einblicke in die rechtssichere Absicherung Ihrer Interessen finden Sie in unserem Fachartikel:


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Alle Artikel dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.

Mikhail Borodin - Managing Partner, AIM Bangkok

Über den autor

Mikhail Borodin

Managing Partner

Mikhail ist seit 1997 im internationalen Wirtschaftsrecht tätig. Seine Karriere begann bei führenden deutschen Wirtschaftskanzleien in Russland, wo er Mandanten aus der DACH-Region bei grenzüberschreitenden Transaktionen betreute. Anschließend war er für internationale Kanzleien in Bangkok tätig. Heute begleitet er mit AIM Bangkok Unternehmen und Privatpersonen beim Markteintritt, bei Investitionen, Immobilientransaktionen und der Relocation nach Thailand. Mikhail Borodin spricht fließend Deutsch, Englisch und Russisch und lernt Thai. Mikhail ist in Thailand nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beratung zu Fragen des thailändischen Rechts erfolgt durch die in Thailand zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei.