Thailändisches Gesellschaftsrecht 2023: Die geänderten CCC-Paragraphen im Überblick

Seit dem 7. Februar 2023 gelten für thailändische Private Limited Companies (Co., Ltd.) in wesentlichen Punkten neue Regeln des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuchs (Civil and Commercial Code, CCC). Grundlage ist der Civil and Commercial Code Amendment Act (No. 23) B.E. 2565 (2022), veröffentlicht in der Royal Gazette am 8. November 2022 (Bd. 139, Teil 69 Kor, S. 1) und 90 Tage nach Veröffentlichung in Kraft getreten.

Wer eine Gesellschaft in Thailand besitzt, führt oder gründen will, ist bei Gründung, Versammlungen, Dividenden und Umstrukturierungen betroffen. Unten finden Sie alle geänderten Paragraphen im Überblick und danach die Punkte, die in der Praxis zählen.

Geänderte CCC-Paragraphen im Überblick

CCCThemaRegel ab 7. Februar 2023
§ 1016Ort der RegistrierungBeim Registeramt am Sitz der Hauptniederlassung oder wie vom Minister festgelegt
§ 1017Informationen aus dem AuslandFristen für Registrierung und Veröffentlichung laufen ab Eingang der Informationen am Hauptsitz
§ 1020/1RegistergebührenDer Minister kann Gebühren per Ministerialverordnung festlegen, senken oder erlassen
§ 1097GründerZwei oder mehr Personen können eine Gesellschaft gründen (bisher drei)
§ 1099Gründungsurkunde (Memorandum)Das Memorandum erlischt, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Registrierung eingetragen wird
§ 1108(1)SatzungDie Satzung soll ein Verfahren zur Auflösung von Pattsituationen zwischen Direktoren oder Gesellschaftern vorsehen
§ 1128 Abs. 1AktienzertifikateUnterschrift mindestens eines Direktors und Firmensiegel, falls vorhanden
§ 1158Befugnisse der DirektorenDie Befugnisse nach den folgenden sieben Paragraphen gelten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt
§ 1162/1 (neu)Board-SitzungenElektronische Sitzungen sind zulässig, sofern die Satzung sie nicht verbietet; zugeschaltete Direktoren zählen zum Quorum und stimmen ab
§ 1175 Abs. 1Einladung zur GesellschafterversammlungEinschreiben mit Rückschein an jeden Gesellschafter mindestens 7 Tage vorher (14 Tage bei Sonderbeschluss); Zeitungs- oder Online-Veröffentlichung nur bei Inhaberaktien
§ 1178QuorumMindestens zwei Gesellschafter oder Bevollmächtigte, die zusammen mindestens ein Viertel des Kapitals halten
§ 1201 Abs. 4DividendenZahlung innerhalb eines Monats nach Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. des Boards
§ 1237(4), (5)Gerichtliche AuflösungGründe: nur noch ein Gesellschafter oder ein sonstiger Umstand, der den Fortbestand unmöglich macht
§§ 1238–1243 (Teil 9 neu gefasst)VerschmelzungZwei Formen: Verschmelzung durch Neugründung oder durch Aufnahme in eine fortbestehende Gesellschaft
§ 1246/1Umwandlung von PartnershipsEine Registered oder Limited Partnership kann mit Zustimmung aller Partner in eine Co., Ltd. umgewandelt werden
Quelle: Civil and Commercial Code Amendment Act (No. 23) B.E. 2565, Sec. 3–18. Übergangsregeln: Sec. 19–20.

Zwei Gesellschafter statt drei

Eine Co., Ltd. kann jetzt von zwei Gründern errichtet werden (§ 1097) und muss während ihres gesamten Bestehens mindestens zwei Gesellschafter haben. Sinkt die Zahl auf einen, kann das Gericht die Auflösung anordnen (§ 1237(4)). Bisher lag die Mindestzahl bei drei.

Für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung entfällt damit der dritte, oft nur nominelle Gesellschafter. An den Beteiligungsgrenzen des Foreign Business Act B.E. 2542 (1999) ändert sich nichts, und Nominee-Strukturen werden dadurch nicht zulässig.

Gesellschafterversammlung: Einladung und Quorum

Die Einladung geht per Einschreiben mit Rückschein an jeden im Register eingetragenen Gesellschafter, mindestens 7 Tage vor der Versammlung oder 14 Tage bei einem Sonderbeschluss (§ 1175 Abs. 1). Eine Zeitungsanzeige ist nicht mehr nötig, es sei denn, die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben.

In der Praxis wichtig: Viele vor 2023 gegründete Gesellschaften haben Standardsatzungen, die die Zeitungsanzeige weiterhin vorschreiben. Das Gesetz verlangt sie nicht mehr, die Gesellschaft bleibt aber an ihre eigene Satzung gebunden, bis diese per Sonderbeschluss geändert und beim Department of Business Development (DBD) eingetragen ist.

Beschlussfähig ist die Versammlung nur, wenn mindestens zwei Gesellschafter oder Bevollmächtigte anwesend sind, die zusammen mindestens ein Viertel des Kapitals halten (§ 1178). Ein einzelner Gesellschafter kann keine Versammlung bilden, auch nicht als Mehrheitsgesellschafter.

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Board-Sitzungen per Video

Der neue § 1162/1 erlaubt Board-Sitzungen über jede Kommunikationstechnik ohne physische Anwesenheit, sofern die Satzung dies nicht ausschließt. Es gelten die Regeln des Gesetzes über elektronische Sitzungen; zugeschaltete Direktoren zählen zum Quorum und sind stimmberechtigt.

Verschmelzung durch Aufnahme neben der Neugründung

Teil 9 des Gesellschaftsrechts wurde neu gefasst (§§ 1238–1243). Zwei oder mehr Gesellschaften können sich per Sonderbeschluss auf zwei Wegen zusammenschließen:

  • Verschmelzung durch Neugründung: Es entsteht eine neue Gesellschaft, alle beteiligten Gesellschaften erlöschen.
  • Verschmelzung durch Aufnahme: Eine Gesellschaft besteht fort, die übrigen erlöschen.

Der Beschluss ist binnen 14 Tagen einzutragen (§ 1239). Gesellschaftern, die anwesend waren und widersprochen haben, muss ein Käufer für ihre Anteile zum vereinbarten oder geschätzten Preis angeboten werden; verkaufen sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Angebot, wird die Verschmelzung fortgesetzt und sie werden Gesellschafter der verschmolzenen Gesellschaft (§ 1239/1). Gläubiger sind binnen 14 Tagen schriftlich zu informieren und haben einen Monat Zeit für Einwendungen; zusätzlich ist der Beschluss in einer Tageszeitung bekanntzumachen (§ 1240). Bei Widerspruch eines Gläubigers darf die Verschmelzung erst nach Zahlung oder Besicherung der Forderung erfolgen.

Weitere Änderungen

  • Gründungsurkunde (Memorandum) erlischt, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Registrierung eingetragen wird (§ 1099).
  • Pattsituationen: Die Satzung soll ein Lösungsverfahren für den Fall vorsehen, dass Direktoren oder Gesellschafter keine Entscheidung treffen können (§ 1108(1)). Das gehört auch in die Gesellschaftervereinbarung.
  • Aktienzertifikate tragen die Unterschrift mindestens eines Direktors und das Firmensiegel, falls vorhanden (§ 1128).
  • Dividenden sind binnen eines Monats nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. des Boards zu zahlen (§ 1201 Abs. 4).
  • Partnerships können mit Zustimmung aller Partner in eine Co., Ltd. umgewandelt werden (§ 1246/1).

Was bestehende Gesellschaften prüfen sollten

  1. Ob die Satzung noch Zeitungsanzeigen oder andere Regeln enthält, die der gewünschten Praxis entgegenstehen.
  2. Ob die Satzung elektronische Board-Sitzungen erlaubt und ob Sie das wollen.
  3. Ob die Satzung einen Mechanismus für Pattsituationen enthält.
  4. Ob eine Struktur mit zwei Gesellschaftern die Gesellschaft vereinfacht und wie sich Anteilsübertragungen auf die ausländische Beteiligung sowie BOI- oder Lizenzauflagen auswirken.

Offizielle Quellen

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Mikhail Borodin - Managing Partner, AIM Bangkok

Über den autor

Mikhail Borodin

Geschäftsführender Partner

Mikhail Borodin ist russischer Jurist und seit 1997 im internationalen Wirtschaftsrecht tätig. Seine Schwerpunkte sind Gesellschaftsrecht, ausländische Investitionen, Immobilien und grenzüberschreitende Transaktionen.

Er schloss sein Jurastudium an der Staatlichen Universität Sankt Petersburg mit Auszeichnung ab. Vor der Gründung von AIM Bangkok arbeitete er bei führenden deutschen Wirtschaftskanzleien in Russland sowie internationalen Kanzleien in Bangkok. Dabei betreute er insbesondere Mandanten aus der DACH-Region.

Er spricht fließend Deutsch, Englisch und Russisch und lernt Thai.

Mikhail Borodin ist in Thailand nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beratung zum thailändischen Recht erfolgt durch die in Thailand zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei.