Thailand: Steuerbefreiung für Krypto-Gewinne 2025–2029 – was wirklich gilt

Mit der Ministerialverordnung Nr. 399 (B.E. 2568), veröffentlicht am 5. September 2025, hat Thailand eine persönliche Einkommensteuerbefreiung für Kapitalgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen und digitalen Token eingeführt. Die Begünstigung gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 und ist Teil der Strategie, den Standort als „Digital Asset Hub“ zu positionieren. Entscheidend ist: Die Befreiung ist eng gefasst. Wer nicht genau weiß, welche Vorgänge erfasst sind – und welche nicht –, riskiert Nachzahlungen.


Was die Verordnung tatsächlich freistellt

Befreit sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf oder der Übertragung von Kryptowährungen und digitalen Token, sofern die Transaktion über einen in Thailand von der SEC lizenzierten Betreiber (Börse, Broker oder Dealer) abgewickelt wird. Damit verlagert der Gesetzgeber die steuerliche Begünstigung klar auf geregelte Marktstrukturen. Wer seine Trades vollständig im thailändischen Lizenzrahmen durchführt, profitiert von einem rechtssicheren, schlanken Steuerregime.

Diese Logik hat praktische Konsequenzen: Ein Anleger, der etwa BTC oder ETH auf einer thailändischen SEC-lizenzierten Plattform kauft und später dort wieder verkauft, realisiert den Gewinn grundsätzlich steuerfrei. Die Befreiung knüpft nicht an die Haltedauer an, sondern ausschließlich an den Ort und die Qualität der Abwicklung.


Was ausdrücklich nicht erfasst ist

Nicht unter die Befreiung fallen Vorgänge, die außerhalb des thailändischen Lizenzrahmens stattfinden. Dazu zählen Verkäufe über ausländische, in Thailand nicht lizenzierte Plattformen, P2P-Deals, DeFi-Swaps und Transaktionen auf dezentralen Börsen. Ebenfalls nicht begünstigt sind Ertragskomponenten wie Zinsen aus Krypto-Lending, Erträge aus Einlagen, Airdrops und Gewinne aus Derivaten auf digitale Vermögenswerte. Für Staking- und Mining-Rewards gilt bis zu einer gegenteiligen behördlichen Klarstellung: Sie sind als gewöhnliches Einkommen zu behandeln.

Kurz gesagt: Die Begünstigung adressiert Kapitalgewinne aus qualifizierten Verkäufen – nicht „Krypto-Einkünfte“ im weiteren Sinne.


Der Knackpunkt seit 2024: Auslandseinkünfte beim Zufluss

Zum 1. Januar 2024 hat Thailand das Regime der Auslandseinkünfte neu justiert: Für Steuerinländer werden außerhalb Thailands erzielte Einkünfte grundsätzlich bei Überweisung nach Thailand steuerpflichtig. Genau hier liegt die Schnittstelle zur Krypto-Befreiung.

Das praxisrelevante Szenario lautet so: Krypto liegt auf einer persönlichen oder ausländischen Wallet. Die Coins werden anschließend auf eine thailändische, SEC-lizenzierte Börse übertragen und dort verkauft. Gilt die Befreiung dann für den gesamten Kursgewinn, oder wird der bis zum Transfer entstandene Wertzuwachs als Auslandseinkommen erfasst und erst ab Transfer die Begünstigung wirksam?

In der Beratungspraxis haben sich zwei Lesarten herausgebildet. Die weite Lesart betrachtet ausschließlich den Verkauf in Thailand als steuerrelevantes Ereignis – mit dem Ergebnis einer Vollbefreiung. Die enger gefasste Lesart, die derzeit als behördennähere Sicht gilt, trennt hingegen: Der bis zum Transfer im Ausland entstandene Gewinn gilt als Auslandseinkünfte und ist beim „Hereinholen“ nach Thailand steuerpflichtig; nur die anschließende Wertsteigerung bis zum Verkauf auf der thailändischen Börse fällt unter die Befreiung.

Für Anleger heißt das: Transferzeitpunkt, Anschaffungsdaten und Kostenbasis sind exakt zu dokumentieren. Wer diese Linie nicht sauber zieht, öffnet die Tür für Schätzungen – und damit für Streit.

Mehr zur Einkommensteuer in Thailand:

Einkommensteuer für Privatpersonen in Thailand: Ein detaillierter Leitfaden (2025)

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LTR-Visum als „Safe Harbour“ für Offshore-Bestände

Inhaber eines Long-Term Resident (LTR)-Visums in den Kategorien Wealthy Global Citizen, Wealthy Pensioner und Work-from-Thailand Professional genießen einen entscheidenden Vorteil: Auslandseinkünfte können bei Überweisung steuerfrei bleiben. Kombiniert mit der Krypto-Befreiung entsteht so faktisch ein durchgängiger, steuerfreier Pfad – selbst wenn die Coins zunächst außerhalb Thailands im Wert gestiegen sind und später auf eine thailändische Börse übertragen werden. Für vermögende Investoren mit großen Offshore-Beständen ist das LTR-Visum damit nicht nur Aufenthalts-, sondern auch Steuer-Infrastruktur.

Mehr zum LTR-Visum: 

Thailand LTR Visum: Der umfassende Leitfaden für langfristigen Aufenthalt

Drei Wege, die sich in der Praxis bewähren

Erstens: der Onshore-Only-Weg. Wer Kauf bis Verkauf ausschließlich über SEC-lizenzierten thailändischen Handel abwickelt, bewegt sich in der klarsten und risikoärmsten Bahn. Die Befreiung greift lückenlos; Auslandseinkünfte spielen keine Rolle.

Zweitens: das Halten und Beobachten bei Standard-Steuerinländern. Wer mit erheblichen unrealisierten Offshore-Gewinnen in Thailand steuerlich ansässig ist, trägt aktuell das höchste Inbound-Risiko. Hier kann es sinnvoll sein, nicht zu transferieren, bis rechtliche Klarstellungen oder Gesetzesänderungen vorliegen – in Abwägung mit dem Marktrisiko.

Drittens: der LTR-Pfad für Vermögende. Wer die LTR-Qualifikation erreicht, neutralisiert das Inbound-Thema und nutzt die Krypto-Befreiung in voller Breite. Das ist die rechtssicherste (wenn auch aufwendigere) Gestaltungsvariante.


Ein Praxisbeispiel – warum der Zeitpunkt alles entscheidet

Angenommen, eine Anlegerin hat 2023 ETH im Ausland erworben. In den Jahren 2024 und 2025 steigt der Kurs deutlich. 

Variante A: Sie überträgt die ETH im Juli 2025 auf eine in Thailand SEC-lizenzierte Börse und verkauft im August 2025. Nach der aktuell engeren Behördenlesart gilt die bis Juli 2025 entstandene Wertsteigerung als Auslandseinkünfte beim Zufluss nach Thailand und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig (bis zu 35 %). Nur die weitere Wertsteigerung zwischen Juli und August 2025 fällt unter die Steuerbefreiung.

Variante B: Hätte sie den gesamten Lebenszyklus – Kauf, Halten, Verkauf – in Thailand über SEC-lizenzierte Betreiber abgebildet, wäre der gesamte Gewinn freigestellt gewesen. Das Beispiel zeigt: Disposition und Dokumentation (Anschaffung, Transferzeitpunkt, Kostenbasis) sind im Krypto-Steuerrecht der Kern.


Blick nach vorn: mögliche Entlastung für alle Steuerinländer

Im politischen Prozess befindet sich eine neue Verordnung zur Entlastung von Auslandseinkünften. Der diskutierte Mechanismus sieht Steuerfreiheit vor, wenn Auslandseinkünfte im Entstehungsjahr oder im folgenden Kalenderjahr nach Thailand überwiesen werden. Wird der Rahmen verabschiedet, entsteht ein Planungsfenster auch für Krypto-Gewinne, die bisher als Auslandseinkünfte problematisch waren. Bis zur finalen Veröffentlichung gilt die hier dargestellte Risikoabgrenzung.

Mehr zur geplanten Lockerung: 

Geplante Lockerung der Steuerregeln für Auslandseinkünfte in Thailand

Was jetzt wichtig ist

Wer die Begünstigung nutzen will, sollte Handelswege und Datenqualität in den Mittelpunkt stellen: SEC-Lizenz des Betreibers prüfen, Order- und Transaktionshistorie vollständig sichern, Kostenbasis belegen, Transferzeitpunkte fixieren. Für Anleger mit Offshore-Beständen lautet die zentrale Frage: Onshore-Neustart, Abwarten – oder LTR-Qualifikation. Die optimale Antwort hängt von Bestandsgröße, Liquiditätsbedarf und persönlicher Mobilität ab.


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Mikhail Borodin - Managing Partner, AIM Bangkok

Über den autor

Mikhail Borodin

Managing Partner

Mikhail ist seit 1997 im internationalen Wirtschaftsrecht tätig. Seine Karriere begann bei führenden deutschen Wirtschaftskanzleien in Russland, wo er Mandanten aus der DACH-Region bei grenzüberschreitenden Transaktionen betreute. Anschließend war er für internationale Kanzleien in Bangkok tätig. Heute begleitet er mit AIM Bangkok Unternehmen und Privatpersonen beim Markteintritt, bei Investitionen, Immobilientransaktionen und der Relocation nach Thailand. Mikhail Borodin spricht fließend Deutsch, Englisch und Russisch und lernt Thai. Mikhail ist in Thailand nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beratung zu Fragen des thailändischen Rechts erfolgt durch die in Thailand zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei.