Am 6. August 2026 kündigte das thailändische Department of Business Development (DBD) eine öffentliche Konsultation zu den Grundsätzen einer künftigen Ministerialverordnung an. Sie könnte fünf eng definierte Geschäftskategorien von der Pflicht zur Foreign Business Licence (FBL) befreien.
Die vorgeschlagenen FBL-Ausnahmen in Thailand 2026 bedeuten keine allgemeine Öffnung des Dienstleistungsmarktes. Sie sollen vor allem doppelte Genehmigungsverfahren beseitigen, wenn bereits eine Fachaufsichtsbehörde zuständig ist oder Dienstleistungen ausschließlich innerhalb derselben Finanzgruppe erbracht werden. Die Konsultation läuft vom 10. August bis 30. September 2026.
Wichtig: Das DBD konsultiert bislang nur die Grundsätze. Der Text der Ministerialverordnung ist noch nicht veröffentlicht, und keine der vorgeschlagenen Ausnahmen ist derzeit in Kraft.
Welche Unternehmen sollten die Konsultation verfolgen?
Der Vorschlag ist insbesondere für folgende ausländisch kontrollierte Unternehmen relevant, die in Thailand tätig sind oder eine Tätigkeit planen:
- von der SEC lizenzierte Wertpapier- oder Derivateunternehmen, die NAV-Berechnungen, Vermögensbewertungen, Vertretung bei Anlegerversammlungen, grenzüberschreitende Fondsvertretung oder gemeinsame Management- und IT-Dienstleistungen erwägen;
- ausländische Anbieter von Wartung, Reparatur und Überholung von Luftfahrzeugen (MRO), die eine CAAT-Zertifizierung als Reparaturbetrieb benötigen;
- Banken und andere Finanzgruppen, die Kundengewinnung oder Forderungseinzug innerhalb der Gruppe zentralisieren; sowie
- ausländische Auftragnehmer, die Dienstleistungen für thailändische Staatsunternehmen oder deren Tochtergesellschaften erbringen.
Für jede Kategorie gelten enge Voraussetzungen. Die vorgeschlagene Ausnahme würde lediglich die FBL-Pflicht beseitigen. Genehmigungen, Zulassungen und Registrierungen nach dem jeweiligen Fachrecht blieben erforderlich.
Warum das DBD weitere FBL-Ausnahmen vorschlägt
Section 9 des Foreign Business Act B.E. 2542 (1999) verpflichtet das Foreign Business Committee, die Listen der beschränkten Geschäftstätigkeiten mindestens jährlich zu überprüfen. Nach seinen Überprüfungen 2024 und 2025 empfahl das Committee, fünf Geschäftskategorien aus dem FBL-Genehmigungsverfahren herauszunehmen.
Nach Angaben des DBD sollen Überschneidungen staatlicher Aufsicht reduziert, Geschäftstätigkeiten erleichtert, Investitionen unterstützt und bereits bestehende fachgesetzliche Regulierung berücksichtigt werden. Bei den beiden Dienstleistungen für Finanzgruppen sollen außerdem interne Betriebskosten sinken, ohne den Markt für Dienstleistungen an konzernfremde Dritte zu öffnen.
Die fünf vorgeschlagenen Ausnahmen
1. Sieben Unterstützungsleistungen für Wertpapier- und Derivategeschäfte
Die erste Kategorie umfasst sieben Tätigkeiten:
- Berechnung oder Bestätigung des Nettoinventarwerts (NAV) von Investmentfonds;
- Information, Nachrichten und Schulungen zu Kapitalmarktprodukten und -dienstleistungen;
- Vermögensbewertung;
- Vertretung eines Kunden bei Versammlungen von Wertpapierinhabern und Ausübung von Stimmrechten;
- Vermietung oder Nutzung überschüssiger Immobilien aus einem Wertpapier- oder Derivategeschäft;
- Tätigkeit als lokaler Vertreter einer ausländischen Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Investmentfondsvereinbarung; sowie
- bestimmte Management-, Marketing-, Personal- und IT-Unterstützung für Wertpapier- oder Derivateunternehmen und deren verbundene Unternehmen.
Dies ist keine Ausnahme für allgemeine Berater oder Dienstleister. Nach der Begründung des DBD muss ein ausländischer Betreiber bereits über die einschlägige Lizenz der Securities and Exchange Commission (SEC) für Wertpapier- oder Derivategeschäfte verfügen und vor Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit die Genehmigung der SEC einholen.
Auch die Begrenzung des Empfängerkreises bei Nummer 7 ist wichtig: Management-, Marketing-, Personal- und IT-Leistungen dürfen nur für lizenzierte Wertpapier- oder Derivateunternehmen und deren verbundene Gesellschaften erbracht werden. Die Regel darf nicht als allgemeine Ausnahme für Shared Services am freien Markt verstanden werden.
2. Wartung von Luftfahrzeugen
Die zweite Kategorie erfasst die Wartung von Luftfahrzeugen, wesentlichen Luftfahrzeugkomponenten, Geräten und Luftfahrzeugteilen nach dem thailändischen Luftfahrtrecht.
Der Wegfall der FBL-Pflicht würde die luftfahrtrechtliche Zulassung nicht ersetzen. Der Betreiber benötigte weiterhin das entsprechende Zertifikat als Reparaturbetrieb von der Civil Aviation Authority of Thailand (CAAT). Die amtliche Begründung nennt drei Zertifikatsarten: für Luftfahrzeuge, für wesentliche Luftfahrzeugkomponenten sowie für Geräte und Luftfahrzeugteile.
3. Kundengewinnung für Finanzprodukte innerhalb einer Finanzgruppe
Diese Kategorie betrifft Dienstleistungen zur Gewinnung von Kunden für Finanzprodukte, die von Unternehmen einer Finanzgruppe angeboten werden. Der ausländische Dienstleister muss selbst dieser Finanzgruppe angehören und darf seine Leistungen ausschließlich für Gesellschaften derselben Gruppe erbringen.
4. Konzerninterner Forderungseinzug
Auch die vierte Kategorie folgt einem geschlossenen Konzernmodell. Der ausländische Betreiber muss einer Finanzgruppe angehören und darf Forderungen nur für andere Gesellschaften dieser Gruppe einziehen.
Für beide Kategorien verweist das DBD auf den Rahmen der Bank of Thailand. Eine Finanzgruppe kann eine Geschäftsbank, deren Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften auf sämtlichen Ebenen und Joint Ventures in Thailand oder im Ausland umfassen.
Der Forderungseinzug gegenüber Privatpersonen bleibt gesondert reguliert. Ist der Schuldner eine natürliche Person, muss sich der Betreiber als Inkassounternehmen registrieren und den Debt Collection Act B.E. 2558 (2015) sowie dessen Ausführungsbestimmungen einhalten.
5. Dienstleistungen mit einem Staatsunternehmen als Vertragspartner
Die fünfte Kategorie unterscheidet sich von den übrigen. Sie soll in erster Linie eine bestehende Ausnahme aktualisieren, nicht eine vollständig neue schaffen.
Eine Ministerialverordnung von 2017 nahm bereits Dienstleistungen aus, bei denen ein Staatsunternehmen Vertragspartner war. Sie beruhte auf der Definition im früheren Budget Procedure Act B.E. 2502 (1959). Der Budget Procedure Act B.E. 2561 (2018) führte später eine engere Definition ein, die bestimmte Limited Companies oder Public Limited Companies nicht mehr erfasst, obwohl Staatsunternehmen mehr als 50 Prozent ihres Kapitals halten.
Da das Gesetz von 2018 eine Übergangsregel für Verweisungen in älteren Vorschriften enthält, verwendet die Verordnung von 2017 weiterhin die frühere, weitere Definition. Das DBD will die Ausnahme an die aktuelle Definition anpassen und zugleich ausländische Betreiber schützen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Verordnung Dienstleistungen für Unternehmen nach der früheren Definition erbringen.
Entscheidend wird der endgültige Wortlaut sein. Die Aktualisierung könnte die Ausnahme für bestimmte Tochtergesellschaften von Staatsunternehmen verengen, während die Übergangsregel bestehende Vereinbarungen schützen könnte. Eine abschließende Beurteilung ist erst möglich, wenn der Verordnungsentwurf veröffentlicht wird.
Was der Vorschlag ändern würde – und was nicht
Bei einer Verabschiedung würde die Verordnung eine Regulierungsebene beseitigen: Für eine qualifizierende Tätigkeit wäre keine FBL des DBD mehr erforderlich. Die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Anforderungen blieben bestehen.
- Wertpapiere und Derivate: SEC-Lizenz und Genehmigung blieben erforderlich.
- Luftfahrzeugwartung: Das einschlägige CAAT-Zertifikat als Reparaturbetrieb bliebe verpflichtend.
- Dienstleistungen für Finanzgruppen: Der Rahmen der Bank of Thailand und die konzerninternen Beschränkungen gälten weiter.
- Forderungseinzug bei Privatpersonen: Registrierung und Einhaltung des Debt Collection Act blieben erforderlich.
Der Vorschlag ist daher als gezielte Vereinfachung der Regulierung zu verstehen, nicht als umfassende Liberalisierung des thailändischen Regimes für ausländische Unternehmen.
Aktueller Stand und praktische Folgen
Die Konsultation läuft bis zum 30. September 2026. Das DBD sammelt Stellungnahmen, bevor es den Rechtstext ausarbeitet. Eine weitere Konsultation soll folgen, sobald konkrete Entwurfsbestimmungen vorliegen.
Ausländische Investoren sollten neue Strukturen nicht auf die Annahme stützen, dass die Ausnahmen in der derzeit vorgeschlagenen Form verabschiedet werden. Bis eine endgültige Ministerialverordnung in der Royal Gazette veröffentlicht wird und in Kraft tritt, gelten die bestehenden FBL-Regeln weiter.
Diese Konsultation ist von dem im Mai 2026 grundsätzlich vom Kabinett gebilligten Reformpaket zu neun Geschäftskategorien zu unterscheiden. Zum weiteren Lizenzrahmen lesen Sie unseren Leitfaden 2026 zur Foreign Business Licence in Thailand.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Prüfen, ob die vorgeschlagene Kategorie die geplante Tätigkeit genau erfasst.
- Alle weiterhin erforderlichen fachgesetzlichen Lizenzen und Genehmigungen ermitteln.
- Bei Finanzgruppen die Beziehung zwischen Dienstleister und Leistungsempfänger dokumentieren.
- Bei Verträgen mit Staatsunternehmen prüfen, ob der Vertragspartner unter die frühere oder die aktuelle gesetzliche Definition fällt.
- Die zweite Konsultation und die spätere Veröffentlichung in der Royal Gazette abwarten, bevor eine Ausnahme zugrunde gelegt wird.
Ist Ihr Unternehmen in einer dieser Kategorien tätig, kann AIM Bangkok prüfen, ob die vorgeschlagene Ausnahme auf Ihre Tätigkeit passt und welche fachgesetzlichen Genehmigungen weiterhin erforderlich wären. Kontaktieren Sie uns →
Offizielle Quelle: DBD-Konsultationsankündigung und Begründung vom 6. August 2026.
